Immobilienrecht und Tipps

"Wohnungseigentum ist das dem Miteigentümer einer Liegenschaft oder einer Eigentümerpartnerschaft eingeräumte dingliche Recht, ein Wohnungseigentumsobjekt ausschließlich zu nutzen und allein darüber zu verfügen."

(§ 2 (1) WEG 2002)

Es bedeutet das ausschließliche Nutzungs- und Verfügungsrecht an einem bestimmten Wohnungseigentumsobjekt.

10.11.2022

"Das Wohnungseigentum kann von jedem Miteigentümer erworben werden, dessen Anteil dem Mindestanteil entspricht. Zwei natürliche Personen, deren Miteigentumsanteile je dem halben Mindestanteil entsprechen, können als Eigentümerpartnerschaft gemeinsam Wohnungseigentum erwerben.

(§5 (1) WEG 2002)

10.11.2022

"Wohnungseigentumsobjekte sind

- Wohnungen

- sonstige selbständige Räumlichkeiten und

- Abstellplätze für Kraftfahrzeuge

(wohnungseigentumstaugliche Objekte),

an denen Wohnungseigentum begründet wurde."

(§2 (2) WEG 2002)

10.11.2022

Das Bauträgervertragsgesetz in Österreich regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen Bauträgern und Käufern von Immobilien, insbesondere bei der Errichtung und dem Verkauf von Immobilien, die sich noch in der Bauphase oder im Bauprozess befinden. Es wurde eingeführt, um die Käufer besseer zu schützen und sicherzustellen, dass Bauträger ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllen. Siehe https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesummer=10003474

Das Maklergesetz in Österreich regelt den Tätigkeitsbereich von Maklern, insbesondere im Bereich der Immobilienvermittlung und Fremdfinanzierungen. Es definiert die Rechte und Pflichten der Makler und schützt die Parteien vor unlauteren Praktiken. Der Makler darf nur dann eine Provision verlangen, wenn er erfolgreich einen Vertrag vermittelt hat.

Zudem muss er vollständige und wahrheitsgemäße Informationen liefern und haftet für fehlerhafte Angaben.

  • Doppelmakler: Der Makler vermittelt sowohl für den Verkäufer als auch den Käufer (oder Vermieter und Mieter) und erhält von beiden Parteien eine Provision. Beide Parteien müssen der Doppelmaklertätigkeit zustimmen.

 

  • Nur für einen Auftraggeber tätig: Der Makler arbeitet ausschließlich für eine der Parteien (entweder nur für den Verkäufer oder nur für den Käufer), und erhält die Provision nur von dieser Partei.

 

Der wesentliche Unterschied liegt also in der Anzahl der Parteien, für die der Makler tätig ist, und der damit verbundenen Provisionsregelung.

Bei der Veräußerung von privaten Liegenschaften gibt es seit dem 1. April 2012 eine Einkommensteuerpflicht auf Gewinne.

Unter Liegenschaften versteht man:

  • Grund und Boden
  • Gebäude (inklusive Eigentumswohnungen) und
  • Grundstücksgleiche Rechte (Baurechte).

Bei Liegenschaften („Alt-Grundstücke“), welche vor dem 31. März 2002 angeschafft wurden, fallen 4,2 % des Veräußerungserlöses an.

Hat seit dem 1.1.1988 eine Umwidmung von Grünland in Bauland stattgefunden, werden 18 % vom Veräußerungserlös angesetzt.

Liegenschaften („Neu-Grundstücke“), welche ab dem 3. März 2002 angeschafft wurden, werden mit einem Steuersatz von 30 % auf den Gewinn versteuert.

Wurde die Liegenschaft bis zum 3.12.2015 veräußert, kommt ein Steuersatz von 25 % zum Tragen.

Beim Verkauf von privaten Liegenschaften fällt eine Immobilienertragsteuer/ImmoEst an seit dem 1.4.2012.

Wenn Sie ab der Anschaffung einer Immobilie und unmittelbaren Anmeldung Ihres Hauptwohnsitzes 2 Jahre durchgängig dort als Hauptwohnsitz gemeldet waren, fällt keine Immobilienertragsteuer an.

Wenn Sie die Immobilie in den letzten 10 Jahren davon 5 Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gemeldet hatten, fällt ebenso keine ImmoEst an.

  • Wann verkaufe ich meine Immobilie am besten?
  • Wie hoch ist der optimale Verkaufspreis?
  • Welche rechtlichen Probleme könnten auftauchen?
  • Wieviel wird mich die Vermarktung kosten?
  • Habe ich bereits eine andere Immobilie zur Miete, oder zum Beziehen danach?
  • Wieviel wird mich die Abwicklung kosten? (Vertragserrichtung/Anwalt, Kosten der Plattformen wie Willhaben, Notar, …)
  • Habe ich Zeit, um Besichtigungen durchzuführen?
  • Habe ich alle notwendigen Unterlagen bei mir (Grundriss, Energieausweis, Grundbuchsauszug)?
  • Woher bekomme ich den Kaufvertrag?
  • Wo inseriere ich meine Immobilie?
  • Welche Möbel/Gegenstände möchte ich mit verkaufen?

Einerseits sprechen die gestiegenen Preise der Immobilien dafür, andererseits der Wertzuwachs dagegen.

Wenn Sie ein Grundstück im Grünen, oder ein Haus mit Garten, eine Wohnung mit Freifläche haben, könnte Sie aufgrund der gestiegenen Nachfrage hohe Preise erzielen. Der Trend geht ins Grüne und ins Haus mit einem Extrazimmer als Homeoffice. Auch sind die Preise gestiegen aufgrund von vermehrten Investitionen in Immobilien als sichere Geldanlagen.

Es gibt unterschiedlichste Wege, um die Immobilie am effektivsten anzuwerben.

Unter Plattformen wie Willhaben, ImmoScout24, Immowelt und vielen anderen sollten auch die sozialen Netzwerke genutzt werden, da sich diese immer größerer Beliebtheit erfreuen.

Die Vor-Ort-Werbung ist ein wesentlicher Punkt, um die eigene Wohnung, oder das eigene Haus optimal zu präsentieren.

Dazu zählen Bauzauntransparente, Mesh am Gebäude selbst, oder am Gartenzaun sowie Roll-Ups und Baustellentafeln.

Ebenso können KundInnen mit Flyern und Zeitungsinseraten auf die Immobilie aufmerksam gemacht werden.

 

Ein Mietanbot ist ein verbindliches Angebot des Mietinteressenten, einen Mietvertrag zu den angebotenen Konditionen abzuschließen, dies nennt sich auch 'Promittation' und stellt bereits einen Vertrag dar. Es gilt als verbindlich, sobald es vom Anbieter (Vermieter) akzeptiert wird.

In Österreich wird die Provision für einen Makler fällig, wenn ein vermittelter Vertrag aufgrund der vertragsmäßigen, verdienstlichen Tätigkeit des Maklers zustande kommt. Ein Vorschuss auf die Provision muss nicht geleistet werden, die Zahlung erfolgt erst nach Abschluss des Geschäfts.

Seit 1. Juli 2023 gilt das Bestellerprinzip. Dieses legt fest, dass Maklerinnen und Makler die Provision nur von der Person verlangen dürfen, die sie zuerst mit der Vermittlung des Mietvertrages beauftragt hat. Daher wird auch vom „Erstauftraggeber-Prinzip" gesprochen. Kurz gesagt: Die Person, die den Makler zuerst beauftragt, trägt die Kosten.

Alle Informationen sind ohne Gewähr und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft dar.