Immobilienrecht und Tipps
Es gibt unterschiedlichste Wege, um die Immobilie am effektivsten anzuwerben.
Unter Plattformen wie Willhaben, ImmoScout24, Immowelt und vielen anderen sollten auch die sozialen Netzwerke genutzt werden, da sich diese immer größerer Beliebtheit erfreuen.
Die Vor-Ort-Werbung ist ein wesentlicher Punkt, um die eigene Wohnung, oder das eigene Haus optimal zu präsentieren.
Dazu zählen Bauzauntransparente, Mesh am Gebäude selbst, oder am Gartenzaun sowie Roll-Ups und Baustellentafeln.
Ebenso können KundInnen mit Flyern und Zeitungsinseraten auf die Immobilie aufmerksam gemacht werden.
- Wann verkaufe ich meine Immobilie am besten?
- Wie hoch ist der optimale Verkaufspreis?
- Welche rechtlichen Probleme könnten auftauchen?
- Wieviel wird mich die Vermarktung kosten?
- Habe ich bereits eine andere Immobilie zur Miete, oder zum Beziehen danach?
- Wieviel wird mich die Abwicklung kosten? (Vertragserrichtung/Anwalt, Kosten der Plattformen wie Willhaben, Notar, …)
- Habe ich Zeit, um Besichtigungen durchzuführen?
- Habe ich alle notwendigen Unterlagen bei mir (Grundriss, Energieausweis, Grundbuchsauszug)?
- Woher bekomme ich den Kaufvertrag?
- Wo inseriere ich meine Immobilie?
- Welche Möbel/Gegenstände möchte ich mit verkaufen?
Einerseits sprechen die gestiegenen Preise der Immobilien dafür, andererseits der Wertzuwachs dagegen.
Wenn Sie ein Grundstück im Grünen, oder ein Haus mit Garten, eine Wohnung mit Freifläche haben, könnte Sie aufgrund der gestiegenen Nachfrage hohe Preise erzielen. Der Trend geht ins Grüne und ins Haus mit einem Extrazimmer als Homeoffice. Auch sind die Preise gestiegen aufgrund von vermehrten Investitionen in Immobilien als sichere Geldanlagen.
Bei der Veräußerung von privaten Liegenschaften gibt es seit dem 1. April 2012 eine Einkommensteuerpflicht auf Gewinne.
Unter Liegenschaften versteht man:
- Grund und Boden
- Gebäude (inklusive Eigentumswohnungen) und
- Grundstücksgleiche Rechte (Baurechte).
Bei Liegenschaften („Alt-Grundstücke“), welche vor dem 31. März 2002 angeschafft wurden, fallen 4,2 % des Veräußerungserlöses an.
Hat seit dem 1.1.1988 eine Umwidmung von Grünland in Bauland stattgefunden, werden 18 % vom Veräußerungserlös angesetzt.
Liegenschaften („Neu-Grundstücke“), welche ab dem 3. März 2002 angeschafft wurden, werden mit einem Steuersatz von 30 % auf den Gewinn versteuert.
Wurde die Liegenschaft bis zum 3.12.2015 veräußert, kommt ein Steuersatz von 25 % zum Tragen.
Beim Verkauf von privaten Liegenschaften fällt eine Immobilienertragsteuer/ImmoEst an seit dem 1.4.2012.
Wenn Sie ab der Anschaffung einer Immobilie und unmittelbaren Anmeldung Ihres Hauptwohnsitzes 2 Jahre durchgängig dort als Hauptwohnsitz gemeldet waren, fällt keine Immobilienertragsteuer an.
Wenn Sie die Immobilie in den letzten 10 Jahren davon 5 Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gemeldet hatten, fällt ebenso keine ImmoEst an.
Wer den Auftrag gibt, der zahlt die Provision.
So sollte die Idee vom neuen Maklergesetz lauten.
Genauer bezeichnet wäre es eigentlich das Erstauftraggeber-Prinzip.
In Kraft treten soll die Novelle des Maklergesetzes im Sommer 2022 mit einer Übergangsfrist von 6 Monaten.
Wenn sich also der Beschluss im Nationalrat noch vor Sommer 2022 ausgeht, kann man damit rechnen, dass die neue Regelung spätestens im Frühjahr 2023 gilt.
Das Gesetz soll ausschließlich den Mietbereich betreffen, ausgenommen Gewerbeimmobilien und Dienstwohnungen.
Wenn der Vermieter einen Makler zur Wohnungsvermarktung beauftragt, soll dieser die Provision bezahlen und nicht der Mieter.
Gibt der Mieter allerdings einen expliziten Suchauftrag beim Makler ab und findet dieser eine Wohnung für ihn, welche er zuvor noch nicht im Portfolio hatte, würde der Mieter die Provision bezahlen.
"Wohnungseigentum ist das dem Miteigentümer einer Liegenschaft oder einer Eigentümerpartnerschaft eingeräumte dingliche Recht, ein Wohnungseigentumsobjekt ausschließlich zu nutzen und allein darüber zu verfügen."
(§ 2 (1) WEG 2002)
Es bedeutet das ausschließliche Nutzungs- und Verfügungsrecht an einem bestimmten Wohnungseigentumsobjekt.
10.11.2022
"Das Wohnungseigentum kann von jedem Miteigentümer erworben werden, dessen Anteil dem Mindestanteil entspricht. Zwei natürliche Personen, deren Miteigentumsanteile je dem halben Mindestanteil entsprechen, können als Eigentümerpartnerschaft gemeinsam Wohnungseigentum erwerben.
(§5 (1) WEG 2002)
10.11.2022
"Wohnungseigentumsobjekte sind
- Wohnungen
- sonstige selbständige Räumlichkeiten und
- Abstellplätze für Kraftfahrzeuge
(wohnungseigentumstaugliche Objekte),
an denen Wohnungseigentum begründet wurde."
(§2 (2) WEG 2002)
10.11.2022
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